Winterlicher Lichterglanz

Was ist erlaubt?

Alle Jahre wieder werden mit Beginn der Adventszeit Häuser und Vorgärten beleuchtet. Die einen schmücken die Tanne im Garten mit einer dezent warm-weiß leuchtenden Lichterkette. Andere illuminieren das komplette Grundstück und schmücken sogar das Haus mit blinkenden Lämpchen in allen Farben. Schön oder kitschig, stimmungsvoll oder störend – die Geschmäcker sind verschieden und die Meinungen gehen auseinander. Gibt es da eigentlich rechtliche Vorgaben oder kann jeder machen, was ihm gefällt?

Zunächst einmal gilt:

Alles was im Haus, beispielsweise auf der Fensterbank, geschieht, ist erlaubt. Das blinkende Rentier ebenso wie der traditionsreiche Herrnhuter Stern. Werden Garten oder Fassade beleuchtet, gelten allerdings einige Regeln. So müssen Beleuchtungen, die Geräusche machen oder blinken, zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeschaltet werden, damit der Nachbar mal zur Ruhe kommen kann. Eine Zeitschaltuhr einzusetzen, ist sinnvoll. Damit werden auch gleich die eigenen Stromkosten in Grenzen gehalten. Beachtet werden muss, dass die Beleuchtung im Garten nicht heller ausfällt, als eine normale Gartenbeleuchtung. Das ist zwar bis zu einem gewissen Grad Auslegungssache aber wer in Frieden mit seinen Nachbarn und dem Bürgerlichen Gesetzbuch leben will, sollte in Punkto Beleuchtung nicht übertreiben. Einige Städte und Gemeinde haben übrigens eigene Vorschriften erlassen, die jeder Bewohner befolgen sollte. Wer unsicher ist, sollte lieber im Rathaus oder bei der Gemeindeverwaltung nachfragen.

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Was dürfen Mieter?

Auch Mieter dürfen ihre Wohnung, die Fenster und den Balkon nach Lust und Laune beleuchten, wenn die Ruhezeiten eingehalten werden. Das Schmücken des Treppenhauses muss allerdings ebenso wie die Beleuchtung der Fassade mit dem Vermieter und den anderen Mietern abgesprochen werden. Bei der Beleuchtung der Fassade reicht ein „Gefällt mir nicht“ des Vermieters als Ablehnung nicht aus. Hier müssen schon triftige Gründe für eine Ablehnung vorliegen, vor allem dann, wenn die Häuser in der Nachbarschaft alle festlich funkeln.

Sicher ist sicher!

Bei jeder Art von Beleuchtung gilt es, den Sicherheitsaspekt zu beachten. Lichterketten aus dem vergangenen Jahr sollten auf Defekte geprüft und gegebenenfalls gegen neue ausgetauscht werden. Die Beleuchtung sollte selbstverständlich für den jeweiligen Einsatz geeignet sein – eine Lichterkette für den Innenbereich hat im Garten nichts zu suchen. Die Kennzeichnungen IP 44, IP 54 und IP 64 oder ein quadratisches oder dreieckiges Symbol mit Tropfen verweisen auf die Eignung im Außenbereich. Zudem sollte die Beleuchtung TÜV-geprüft und mit einem GS-Siegel (geprüfte Sicherheit) versehen sein. Auch wenn es verlockend ist – Schnäppchen sind hier nicht unbedingt die beste Wahl. Rauchmelder im Innenbereich, ein Feuerlöscher und ein FI-Schalter sind ohnehin unentbehrlich – nicht nur in der Weihnachtszeit, sondern das gesamte Jahr über. Wer dann noch beherzigt, die Beleuchtung nur einzuschalten, wenn die Bewohner zu Hause sind, geht in Punkto Sicherheit mit leuchtendem
Beispiel voran.

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